Börsenordnung

Börsenordnung der Terrarienbörse Hannover
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Begleitinformation Wirbeltiere
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Börsenordnung Terrarienbörse Hannover, Stand 01.01.2023

1.Alle Anbieter müssen die Börsenordnung kennen, sich vor Börsen-bzw. Veranstaltungsbeginn damit vertraut machen und dies am Veranstaltungstag mit Unterschrift quittieren.


2. Die Anbieter müssen relevante, tierschutzrechtliche Bestimmungen kennen und beachten.


3. Es ist verboten, Giftschlangen, einschließlich der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen und für den Menschen gefährliche Spinnentiere zu vermarkten.


4. Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/oder Tausch von Amphibien, Reptilien, Mäusen, Ratten, Zwerghamstern und anderen kleinen Säugetieren. Degus, Meerschweinchen, Kaninchen und Igel sind nicht erlaubt. Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden.


5. Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen in Besitz einer Erlaubnis nach §11 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 Tierschutzgesetz sein. Eine Kopie der Erlaubnis ist mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen.


6. Das Anbieten von Tieren und Zubehör ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.


7. Der Aufbau des Standes ist ab 8.00 Uhr möglich. Die Tiere müssen sich bis spätestens um 9.30 Uhr in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen und auf dem Verkaufsstand befinden. Die Anbieter/Käufer müssen mit ihren Tieren das Veranstaltungsgelände bis spätestens 18:00 Uhr verlassen haben.


8. Der Besucherverkehr in den Veranstaltungsräumen beginnt um 10.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr.


9. Das aufgeschriebene Börsen- bzw. Veranstaltungsende ist einzuhalten. Ein früheres Zusammenräumen oder Vorbereiten der Tiere zum Transport ist nicht gestattet.


10. Spätestens zwei Wochen vorher ist das Standgeld zu bezahlen, ansonsten kann der Standplatz nicht garantiert werden.


11. Standplätzen die bis 10.00 Uhr (unentschuldigt) nicht besetzt sind, können von den Veranstaltern neu vergeben werden.


12. Für Verlängerungskabel oder Kabeltrommeln ist selbst zu sorgen, eigene Kaffeemaschinen und Wasserkocher sind nicht erlaubt.


13. Der Müll am Stand muss vom Anbieter mitgenommen werden. Sollte der Stand vermüllt hinterlassen werden, ist eine Müll-bzw. Entsorgungsgebühr von 20,-€ zu zahlen.


14. Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigen abgegeben werden.


15. Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden Interessenten gut sichtbar angebracht sein:
A: Name des Verkäufers
B: Deutscher und wissenschaftlicher Name des Tieres
C: Verbreitungsgebiet des angebotenen Tieres
D: Herkunft, Nachzucht oder Wildfang
E: Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B) Schutzstatus BArtSchV (Anlage 1) F: Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dies dem Anbieter bekannt ist.
G: die zu erwartende Größe
H: Bei Nahrungsspezialisten ist ein Hinweis auf die erforderliche Nahrung zu geben.
I: Der Anhang, bzw. die Deklaration sollte verwendet werden, um ausreichende und fehlerfreie Angaben zu gewährleisten. Vorlagen sind auf unserer Homepage: www.terrarienboerse-hannover.de hinterlegt.


16. Wildfänge von Arten des Anhanges A der EG-VO 338/97 und der Anlage der BArtSchV dürfen nicht angeboten werden bzw.vermarktet werden.


17. Für den Transport und die zeitweilige Unterbringung der Tiere sind temperaturstabile Behältnisse zu verwenden, die gegebenenfalls mittels Wärmeakkus oder anderer Wärmemöglichkeiten temperiert werden müssen.


18. Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützten Ort verbracht werden, entweder zeitweilig am Stand des Verkäufers verbleiben oder im Tieraufbewahrungsraum. Sie können dafür an der Info kostenlos zur Aufbewahrung abgegeben werden.


19. Eine Betrachtung der angebotenen Tiere darf nur von einer Seite oder nur von oben durch den Deckel möglich sein. 1/3 der Behälter ist von oben abzukleben bzw. mit einem Sichtschutz zu versehen.


20. Für Tiere aus Feuchtgebieten muss ein ausreichend feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder eine andere, geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse müssen solche Tiere regelmäßig mit Wasser bzw. Wassernebel besprüht werden.


21. Rein aquatile Arten müssen in Behältern mit Wasser angeboten werden, welche entweder mit einen Wasserteil versehen ist oder aber das Wasser muss so niedrig sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.


22. Nach dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, müssen die Behältnisse für die Tiere folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
A: Es muss für ausreichende Belüftung, Beleuchtung und gegebenenfalls Wärmezufuhr gesorgt sein.
B: Geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen.
C: Die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden und Aufrichten ermöglichen. Sie muss bei Echsen und Amphibien mindestens das 1,5 fache der Kopf- Rumpf-Länge, bei Schlangen mindestens jede Seitenlänge mindestens 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und bei Schildkröten die 2-fache Panzerlänge betragen.
D: Bei Echsen, die kleiner sind als 2,5 cm KRL, können kleinere Behälter aus Gründen der Verletzungsvorbeuge beim Transport verwendet werden.
E: Bei Fröschen, die kleiner als 1,5 cm sind, dürfen ebenfalls kleinere Behältnisse verwendet werden.


23. Alle Behälter müssen ein Mindestmaß an Strukturierung enthalten und bei Bedarf mit einer Wasserschüssel versehen sein.


24. Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht werden, eine Belegung eines Behältnisses mit mehreren Exemplaren ist nicht gestattet. Für Wirbellose gilt dies nur bei Hundertfüßern, Skorpionen und Vogelspinnen, Ausnahme: Spiderlinge.


25. Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen. Für jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV-VO 338/97 im Original, zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG-VO 338/97 ist nur zulässig, wenn die Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres, bzw. der Tiere berechtigt. Ein Verkauf durch Dritte ist unzulässig.


26. Tiere der in Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gemäß den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97 eingetragen worden sein.


27. Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gemäß § 6, Absatz 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gemäß § 6, Absatz 2 BArtSchV beinhalten.


28. Beim Verkauf von aus Drittländern (aus nicht EU-Mitgliedsstaaten) eingeführten artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine Einfuhr-Genehmigungsplicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente, wie Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung der Zollstelle vorzulegen.


29. Die gemäß § 5 Abs.1 BArtSchV zu führenden Aufnahme und Auslieferungsbücher, bzw. Zuchtbücher sind von den Verkäufern im Original mitzuführen und der unteren Naturschutzbehörde, bzw. dem Veterinäramt auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.


30. Die Behälter, in denen die Tiere untergebracht sind, müssen mindestens in Tischhöhe (60-70 cm) aufgestellt werden. Ein Aufeinanderstapeln ist nicht erlaubt. An der Tischkante ist vorne eine 10 cm hohe Absturzkante vom Aussteller anzubringen. Schütteln und/oder Klopfen an den Tierbehältern ist seitens des Ausstellers zu vermeiden.


31. Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von triftigen Gründen, im Beisein und nur mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen herausgenommen werden. Die Geschlechtsbestimmung mittels Poppens und/oder Sonde ist nicht erlaubt.


32. Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter oder einer beauftragten Person zu beaufsichtigen.


33. Tiere der Arten „Macroclemys temmincki“, Geierschildkröte und ,,Chelydra serpentina“, Schnappschildkröte dürfen weder ausgestellt noch vermarktet werden.


34. Behälter für Säugetiere müssen geeignete Einstreu enthalten. Für diese müssen ausreichend Rückzugsmöglichkeiten, Trinkmöglichkeiten und nagergerechtes Futter zur Verfügung stehen (kein Hunde-, bzw. Katzenfutter).


35. Die Größe der Aufbewahrungsbehältnisse, bzw. die Besatzdichte von Futtertieren ist so zu bemessen, dass jedem der Tiere eine angemessene Mindestgrundfläche bzw. Käfighöhe zur Verfügung steht. Für die Besatzdichte gilt, dass bei Futterwirbeltieren die Hälfte der Bodenfläche frei bleiben muss. Die Einstreu muss frisch, trocken und in ausreichender Höhe vorhanden sein. Es müssen Versteckmöglichkeiten und eine 1/3 Abdeckung, bei Labor- Makrolonkäfigen gewährleistet sein.


Makrolon

Fläche cm²

Höhe in cm

Maus

Ratte

Hamster

Typ III

810

15

10

2

4

Typ III hoch

810

18

10

2

4

Typ IV

1815

20

20

5

10-15


36. Es dürfen nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und eigenständig lebensfähige Nagetiere bzw. Futternager angeboten werden.


37. Das Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäusen oder Rattenbabys, sowie Geflügel (Eintagsküken) oder Defektzuchten ist strengstens untersagt.


38. Die Veranstalter und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen, Personen von der Börse ausschließen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder dauerhaft von der Teilnahme an weiteren Börsen der Veranstalter ausgeschlossen werden.


39. Jeder Anbieter hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tierschutzgerechten Transport zur Verfügung stellen muss.


40. Erkrankte oder verletzte Tiere sind auszusondern – notfalls auch vom Veranstalter bzw. der zuständigen Behörde bei Bedarf (auf Kosten des betreffenden Anbieters) zu behandeln. Die Adresse bzw. Telefonnummer des beauftragten Tierarztes (in Rufbereitschaft) liegt am Veranstaltungstag an der Information aus.


41. Das Auslegen oder in jeglicher Art Verbreiten von Werbematerialien auf dem Börsen- bzw. Veranstaltungsgelände ist nur mit vorheriger Genehmigung der Veranstalter gestattet.


42. Für Hunde, Katzen und andere Haustiere ist der Zutritt in die Veranstaltungshalle grundsätzlich nicht gestattet.


Die Veranstalter,
Holger Hilgenberg, Andreas Scheithauer